Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Gegenstand:
Für Aufträge zur Durchführung von Werbemaßnahmen im Rahmen des von infomax betriebenen Mediums CampusTV gilt ausschließlich die nachfolgend aufgeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Kunden, die infomax nicht ausdrücklich anerkennt, sind unverbindlich.

2. Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsstellung:
Für die Präsentation des Werbematerials und die Produktion des Werbematerials durch infomax gelten die in den jeweils gültigen Mediadaten genannten Preise und Konditionen zuzüglich der bei Rechnungserteilung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die vereinbarte Vergütung für eine geleistete Clipproduktion wird unabhängig vom Beginn der Werbemaßnahme sofort in Rechnung gestellt. Die vereinbarte Vergütung für die Clippräsentation CampusTV wird ab Beginn der Werbemaßnahme in monatlichen Raten in Rechnung gestellt. Rechnungen sind innerhalb 30 Tagen vom Kunden zu bezahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Tag des Geldeingangs entscheidend. Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, ist infomax vorbehaltlich seiner weiteren Rechte befugt, Verzugszinsen von 5% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Gemäß dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (BGB § 284, Abs.3) vom 1. Mai 2000 bedarf es hierzu keiner vorherigen Mahnung. Hiervon abweichende Zahlungsmodalitäten bedürfen einer gesonderten Absprache.

3. Werbematerial, Werbematerialeingang und -qualität:
a) Der Kunde kann das Werbematerial für den Einsatz bei infomax selbst produzieren bzw. von einer Werbeagentur produzieren lassen. Für den rechtzeitigen Eingang des fertig produzierten Werbeclips ist in diesem Fall der Kunde selbst bzw. die von ihm beauftragte Werbeagentur verantwortlich. Die Frist für den rechtzeitigen Eingang endet 3 Tage vor dem Beginn der Werbemaßnahme.
b) Der Kunde kann das Werbematerial für den Einsatz bei infomax auch von infomax produzieren lassen. Die hierfür notwendigen Unterlagen müssen spätestens 3 Tage vor Beginn der Werbemaßnahme bei infomax eingegangen sein.
Über erkennbar ungeeignete oder beschädigte Vorlagen (a+b) wird infomax den Kunden unverzüglich unterrichten.
Für den vereinbarten Zeitraum sind die Werbeschaltungen für den Kunden fest reserviert. Werden Werbeunterlagen nicht oder nicht rechtzeitig angeliefert oder liegt bei Abgabezeitpunkt nur ungeeignetes Werbematerial vor, wird infomax von seiner Leistungsverpflichtung frei. Der Kunde bleibt jedoch zur Zahlung des vereinbarten Entgeltes verpflichtet.
infomax wird sich die durch den Wegfall seiner Leistungspflicht entstehenden und erzielbaren Vorteile anrechnen lassen. Kann die Werbemaßnahme vor Ablauf des vereinbarten Werbezeitraums noch in Teilen durchgeführt werden, wird infomax für die verbleibende Zeit die Schaltung vornehmen.

4. Stornierung:
Der Kunde kann jederzeit vor Schaltungsbeginn von dem Vertrag zurücktreten. Für den Zeitpunkt des Rücktritts ist der Zugang der schriftlichen Rücktrittserklärung bei infomax maßgeblich. Im Falle des Rücktritts (Storno) ist infomax berechtigt, dem Kunden eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen zu berechnen.
Anstelle der konkreten Berechnung der Rücktrittsentschädigung kann infomax folgende pauschalierte Stornoentschädigungen geltend machen: Rücktritt bis 8 Wochen vor Schaltungsbeginn 5% des vereinbarten Schaltungspreises, Rücktritt bis 4 Wochen vor Schaltungsbeginn 10% des vereinbarten Schaltungspreises, späterer Rücktritt 25% des vereinbarten Schaltungspreises.

5. Urheberrecht:
Die im Auftrag des Kunden für einen werblichen Auftritt bei infomax von infomax entwickelte Werbeidee einerseits, sowie die computergrafische Umsetzung einer Werbeidee andererseits, sind geschützte Werke nach dem Urheberrechtsgesetz. Der Kunde hat das Recht, gegen Zahlung einer Nutzungsgebühr diese Werke auch für den werblichen Auftritt in einem anderen Medium zu nutzen.

6. Inhalt der Werbung:
Die Werbemaßnahmen der Kunden dürfen weder politischen Inhalt haben noch gegen gesetzliche oder behördliche Bestimmungen verstoßen. Der Kunde trägt allein die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit seiner Werbemaßnahme und stellt infomax ausdrücklich von allen Ansprüchen Dritter frei, insbesondere von solchen aus Urheber- oder Wettbewerbsverletzungen. Bestehen wegen des Inhalts, der Herkunft oder technischen Form begründete rechtliche oder sittliche Bedenken gegen die Schaltung der Werbemaßnahme, ist infomax berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

7. Konkurrenz:
Ein Konkurrenzausschluß von Mitbewerbern kann in der Regel nicht gewährt werden.

8. Laufzeit, Platzierung, Standorte:
Die Werbemaßnahmen der Kunden von infomax erfolgen während des vertraglich vereinbarten Schaltungszeitraums zu den Öffnungszeiten der jeweils belegten Standorte (Mensa). Ein Anspruch auf eine bestimmte Platzierung besteht nicht.

9. Gewährleistungen:
infomax gewährleistet die vertragsgemäße Durchführung der Werbemaßnahmen. Für den Fall einer mangelhaften Schaltung, die infomax zu vertreten hat und die den Wert oder die Tauglichkeit der Werbemaßnahme aufhebt oder nicht unerheblich mindert, ist der Kunde zunächst berechtigt, eine ersatzweise Schaltung zu verlangen, sofern der mit der Werbung verfolgte Zweck noch erreichbar ist. Ist auch die Ersatzvornahme mit wesentlichen Mängeln behaftet bzw. der verfolgte Zweck nicht mehr erreichbar, kann der Kunde den vereinbarten Preis mindern oder die Rückgängigmachung des Vertrages fordern. Offensichtliche Mängel hat der Kunde schriftlich innerhalb einer Ausschlußfrist von 3 Wochen zu rügen.
Wird die Leistung gebuchter Werbeschaltungen auf Grund Standortvertragskündigung eines Standortbetreibers unmöglich, so ist infomax von der auftragsgemäßen Leistungspflicht zur Werbeausstrahlung entbunden.

10. Haftung, Verzug, Unmöglichkeit:
infomax haftet in voller Schadenshöhe bei eigener grobfahrlässiger Vertragsverletzung sowie bei einer grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Vertragsverletzung leitender Angestellter oder Erfüllungsgehilfen. Darüber hinaus haftet infomax bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei jedoch die Höhe auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt ist. Die Begrenzung auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens gilt bei leichter Fahrlässigkeit gleichfalls für Schadensansprüche des Kunden, die auf einem von infomax zu vertretenden Leistungsverzug oder einer von infomax zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung beruhen.

11. Rückgabe des Werbematerials:
infomax verwahrt das Werbematerial des Kunden bis zur Beendigung der Werbemaßnahme. Hat der Kunde bis zu diesem Zeitpunkt nicht schriftlich die Rückgabe gefordert, ist infomax zur Vernichtung der Unterlagen berechtigt.

12. Höhere Gewalt, Streik:
Bei Leistungsstörungen durch höhere Gewalt oder Streik wird infomax von seiner Leistungsverpflichtung frei, soweit die Leistung unmöglich wird. Im anderweitigen Fall verlängert sich die Leistungszeit im angemessenen Umfang.
Der Kunde kann hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die hier genannten Umstände kann sich infomax nur berufen, wenn der Kunde unverzüglich benachrichtigt worden ist. Unterlässt infomax dies, treten die infomax begünstigenden Rechtsfolgen nicht ein.

13. Erfüllungsort/ Gerichtsstand:
Bei Vollkaufleuten ist der Sitz der infomax GmbH sowohl Erfüllungsort als auch Gerichtsstand.